Spenden an den Förderkreis übder den Bildungsspender

 

Satzung

 

§ 1  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen
Förderkreis der Europäischen Oberschule Romain Rolland e.V.
Die Geschäftsstelle des Vereins befindet sich am Sitz der Romain-Rolland-Oberschule (Gymnasium), Place Molière 4, 13469 Berlin.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg zum Aktenzeichen 95 VR 14 792 Nz eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2  Zweck des Vereins


Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der europäischen Oberschule Romain Rolland.
Der Verein dient der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Schülern und Lehrern der Europäischen Oberschule Romain Rolland unter besonderer Betonung sozialer, erzieherischer und unterrichtlicher Ziele auch über die Schulzeit hinaus sowie der Förderung des internationalen Jugendaustausches und der Begegnung, die der besseren Bildung und Erziehung der Schüler dienen können. Dazu zählen beispielsweise:

a)   der Aufbau einer Lehrmittelsammlung einschließlich einer Medienverwaltung und einer Bibliothek der  Schule,

b)   die Unterstützung des internationalen Schüleraustausches und von Besuchsprogrammen für die Begegnung mit Schülern anderer Schulen,
c)   die Unterstützung besonderer schulischer Veranstaltungen,
d)   Organisation und Betrieb einer Cafeteria als Begegnungsstätte der Schule gem. § 65 der Abgabenordnung.


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Geschäftsführung ist auf die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke gerichtet.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Mitglieder, die Aufgaben im Auftrag des Vereins übernehmen, können auf Beschluss des Vorstands eine Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26 (a) EStG erhalten.


§ 3  Mitgliedschaft


Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will.

Über die Aufnahme des Antragsteller entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit.

Er kann die Aufnahme eines Antragstellers ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a)   schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein, die jederzeit abgegeben werden kann,
b)   Tod des Mitgliedes,
c)   Ausschluss des Mitgliedes.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung (MV) mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern. Mindestens drei Wochen vor Einberufung der MV ist dem Mitglied, dessen Ausschluss erfolgen soll, das Ausschlussverfahren anzukündigen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. 

Ein Ausschluss kann nur bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins erfolgen.
Wer trotz Mahnung im Beitrittsrückstand ist, kann per Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.
Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung eines Jahresbeitrages.
Der Vorstand kann geeignete Personen zur Ehrenmitgliedschaft vorschlagen. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der MV mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die MV festgelegt.

§ 4  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den MV des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beitragsforderungen aus vergangenen Kalenderjahren gegenüber dem Verein nicht erfüllt sind.

§ 5  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1)   Die Mitgliederversammlung (MV)
2)   Der Vorstand

Die MV kann für die Organe des Vereins eine Geschäftsordnung beschließen.


§ 6   Der Vorstand

Der für zwei Jahre von der MV gewählte Vorstand setzt sich zusammen aus:

dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem 1. Kassenwart.

Diese vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.


Zum erweiterten Vorstand gehören mit beratender Stimme
:

der 2. Kassenwart,
der 1. Schriftführer,
der 2. Schriftführer,
der Schulleiter oder dessen Stellvertreter,
sowie bis zu drei Beisitzer.


§ 7  Mitgliederversammlung


Die MV muss mindestens einmal im Jahr stattfinden.

Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen eines Zehntels der Mitglieder des Vereins muss eine außerordentliche MV einberufen werden.
Die Einladung erfolgt in Textform an die Mitglieder spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung.
Jede ordnungsgemäß anberaumte MV ist beschlussfähig. Die MV beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die MV wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
Die Protokolle der MV sind vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem 1. oder 2. Schriftführer zu unterzeichnen.

Der MV obliegen:

a)   die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
b)   die Entlastung des Vorstandes,
c)   die Wahl des neuen Vorstandes,
d)   die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
e)   die Änderung der Satzung ( Ausnahme § 8 Abs.3),
f)   die Auflösung des Vereins,
g)   die Erstellung und Änderung der Geschäftsordnung.


§ 8   Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Eine Veränderung des Vereinszweckes erfordert die Zustimmung der 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden, können vom Vorstand im Sinne des  § 26 BGB ohne erneute Abstimmung der MV vorgenommen werden. Die Änderung ist auf der nächsten MV bekannt zu geben.


§ 9   Auflösung des Vereins


Anträge auf Auflösung des Vereins müssen den Mitgliedern 3 Wochen vor der MV schriftlich bekannt gegeben werden. Über die Auflösung entscheidet die MV mit einer Mehrheit von 3/4 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Romain-Rolland-Oberschule (Gymnasium), die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.


§ 10  Schlussbestimmung


Sollte sich eine der in dieser Satzung getroffenen Vereinbarungen als unwirksam erweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Satzungsinhalts nicht berührt. Eine ungültige oder unklare Vereinbarung ist so zu deuten, zu ergänzen oder erforderlichenfalls zu berichtigen, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck erreicht wird. Das Gleiche gilt hinsichtlich etwa hervortretender Lücken. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Anm.: Diese Fassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11. April 2016 beschlossen.